Aufenthaltsverbot beim Revierderby für Vorsänger der BVB-Ultras: Bundesverwaltungsgericht hat entschieden

Für das Revierderby am 27. April 2019 erhielt einer der damaligen Vorsänger der Ultras von Borussia Dortmund ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Zeitraum von 10:00 Uhr bis 20:.00 Uhr für Teile der Stadt Dortmund. Dem BVB-Fan war es somit nicht gestattet, das Derby im Westfalenstadion zu besuchen. Der Betroffene wollte im Nachhinein gerichtlich feststellen lassen, dass das Aufenthaltsverbot rechtswidrig war.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied am gestrigen Mittwoch in letzter Instanz jedoch, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots im Nachhinein nicht mehr auf Rechtmäßigkeit überprüft werde. „Die Voraussetzung eines qualifizierten Grundrechtseingriffs war bei Anlegung des erforderlichen objektiven Maßstabs hier nicht erfüllt. Das räumlich auf Teile des Gebiets der Stadt Dortmund und zeitlich auf eine Dauer von zehn Stunden beschränkte Aufenthalts- und Betretungsverbot berührte weder den Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) noch den der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) hatte mangels einer gesteigerten, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbaren Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung des Klägers kein solches Gewicht“, teilte das Bundesverwaltungsgericht dazu mit.

Blick auf die Südtribüne Dortmund beim Revierderby am 24.04.2019. Ein Capo der BVB-Ultras verpasste das Spiel wegen eines Betretungsverbots.
Blick auf die Südtribüne Dortmund beim Revierderby am 24.04.2019. Ein Capo der BVB-Ultras verpasste das Spiel wegen eines Betretungsverbots. Bild: yanncker

Weil das Aufenthaltsverbot um 20:00 Uhr am Derbytag bereits abgelaufen war, blieb dem BVB-Fan nur der Versuch, die Maßnahme der Polizei im Nachhinein als rechtswidrig feststellen zu lassen. Doch in den Augen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verpassen eines bedeutenden Fußballspiels offenbar kein Grundrechtseingriff der schwer genug wiegt: „Bei der typischerweise kurzfristigen Erledigung der angegriffenen Maßnahme handelt es sich jedoch nicht um eine hinreichende, sondern nur um eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Sinne dieser weiteren Fallgruppe. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Verwaltungsakt zu einem qualifizierten Grundrechtseingriff geführt hat. Denn Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass die Gerichte generell auch dann noch in Anspruch genommen werden können, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit aktuell nichts mehr bewirkt werden kann. Dies dient auch der Entlastung der Gerichte, die damit Rechtsschutz insgesamt für alle Rechtsschutzsuchenden schneller und effektiver gewähren können“, so die Begründung des Gerichts.

Ob das Urteil auch Einfluss auf andere Fälle mit Aufenthaltsverboten für Fußballfans hat, bleibt abzuwarten. Im vorliegenden Fall wurde das Betretungsverbot damit begründet, dass der betroffene Fan der „gewaltbereiten Dortmunder Fanszene zuzurechnen“ sei. Aufgeführt wurden in dem Aufenthaltsverbot jedoch keinerlei Gewalttaten, sondern lediglich mehrere Fälle von Beleidigung. Weil der damalige Vorsänger sich jedoch glaubhaft von Gewalt distanziert habe, sei mit weiteren Aufenthaltsverboten nicht mehr zu rechnen. Somit müsse laut Auffassung des Gerichts auch im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, ob das zurückliegende Aufenthaltsverbot rechtswidrig gewesen sei. Bei einer in den Augen der Polizei anhaltenden Gefahr, die von einem Fan ausgeht, wäre demnach eine Feststellung der Rechtswidrigkeit im Nachhinein möglich gewesen. (Faszination Fankurve, 25.04.2024)

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